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(1) Der Verein trägt den Namen "Deutsche Alzheimer Gesellschaft".
(2) Der Verein führt den Namenszusatz „Selbsthilfe Demenz“.
(3) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e.V.".
(4) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein ist Bundesverband der Landesverbände, örtlichen und regionalen Alzheimer Gesellschaften sowie von Angehörigengruppen, Betreuungsgruppen und Selbsthilfeinitiativen, die nicht einer Alzheimer Gesellschaft angeschlossen sind. Er entwickelt und fördert Hilfen für alle von der Alzheimerschen Krankheit oder von anderen fortschreitenden Demenzerkrankungen betroffenen Menschen. Dies schließt Angehörige und alle an der Versorgung beruflich oder als sonstige Helfer Beteiligten ein. Grundlage der Arbeit ist die Überzeugung von der Würde des behinderten Lebens.
(2) Der Verein will insbesondere:
(3) Der Verein wird unmittelbar tätig durch
(1) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
(2) | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
(3) | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. |
(4) | Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. |
(5) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
(6) | Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen nach § 670 BGB bleibt davon unberührt. |
(7) | Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. |
(1) | Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied aufnehmen, wenn dadurch die in den §§ 2 und 3 der Satzung genannten Ziele gefördert werden. |
(2) | Ordentliche Mitglieder müssen die in § 2 Abs. 2 und § 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. |
(2.1) | Ordentliches Mitglied der Deutschen Alzheimer Gesellschaft können nur solche Landesverbände, Alzheimer Gesellschaften und Vereine werden, die
Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit. (§ 10 Abs. 3). | |
(2.2) | Natürliche Personen können nicht mehr als Mitglied aufgenommen werden. Natürliche Personen, die bis zum 1.01.1998 Mitglied der Deutschen Alzheimer Gesellschaft geworden sind, genießen Bestandsschutz. Ihre Mitgliedschaft bleibt bis zu ihrem Ende gem. Abs. 5 erhalten. | |
(3) | Förderer kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben der Deutschen Alzheimer Gesellschaft zu fördern. Förderer unterstützen die Arbeit der Deutschen Alzheimer Gesellschaft durch Beiträge und Spenden; sie erlangen keinen Mitgliedsstatus. | |
(4) | In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft, sofern sie nicht durch Ausschluss erfolgt, besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. | |
(5) | Die Mitgliedschaft endet | |
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Die Delegiertenversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge sind möglichst bis Ende Januar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Organe des Vereins sind:
(1) | Die Delegiertenversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben: | |
| a) | Wahl des Vorstandes |
| b) | Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen |
| c) | Beschlussfassung über den Vereinshaushalt |
| d) | Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer |
| e) | Entlastung des Vorstandes |
| f) | Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages |
| g) | Bildung von Arbeitsausschüssen |
| h) | Beschlussfassung über Satzungsänderungen |
| i) | Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen |
| j) | Beschlussfassung über Auflösung des Vereins. |
(2) | Die Delegiertenversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen und von ihm/ihr geleitet. | |
(3) | Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, der einer Mehrheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder bedarf, oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung abzusenden. | |
(4.1) | Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung beschlussfähig. | |
(4.2) | Die Stimmberechtigung in den Delegiertenversammlungen ist wie folgt geregelt: | |
| Jedes ordentliche Mitglied (§ 4 Abs.2) ist in der Delegiertenversammlung mit mindestens 1 Stimme vertreten (Grundstimme). Hat das ordentliche Mitglied selbst mehr als 100 ordentliche Mitglieder, so gilt: Von 101 bis 200 ordentlichen Mitgliedern steht dem Mitglied der DAlzG eine weitere Stimme zu, je weitere angefangene 100 ordentliche Mitglieder jeweils eine weitere Stimme. | |
| Die Grundstimme wird von den Vorsitzenden der Mitglieder, bei deren Verhinderung von den Stellvertretern oder einem anderen Mitglied des Vorstandes ausgeübt. Weitere den Mitgliedern zustehende Delegierte sind für die Dauer von 3 Jahren zu wählen und der Deutschen Alzheimer Gesellschaft mitzuteilen. Bei der Wahl der Delegierten ist darauf zu achten, dass 50 % der gewählten Delegierten pflegende Angehörige sein sollen. | |
| Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein/e andere/r Delegierte/r schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Delegiertenversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten. | |
Natürliche Personen, deren Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs.2.2 Bestandsschutz genießt, dürfen ihr Stimmrecht nicht übertragen. | ||
(4.3) | Für die Berechnung der Stimmanteile maßgeblich ist die der Deutschen Alzheimer Gesellschaft in jedem Jahr bis spätestens Ende Februar mitgeteilte Mitgliederzahl. Nach diesem Zeitpunkt finden die Zahlen des Vorjahres Anwendung. | |
(4.4) | Stimmberechtigt sind nur die Delegierten der Mitglieder, die ihre Beitragspflicht fristgerecht (§ 5), spätestens jedoch bis zum Ablauf des 1. Halbjahrs erfüllt haben. | |
(5.1) | Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. | |
(5.2) | Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. | |
(5.3) | Für die Wahl des Vorstandes gilt: | |
(1) | Die Delegiertenversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. |
(2) | Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. |
(3) | Der Vorstand bleibt über die Dauer von drei Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. |
(4) | Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. |
Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) | Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand, der sich eine eigene Geschäftsordnung gibt. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines Gremiums, des Vereins und der Beiräte mit besonderen Aufgaben betrauen. |
(2) | Der Vorstand kann eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in bestellen. |
(3) | Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. |
(4) | Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Die schriftliche Zustimmung ist unverzüglich einzuholen. |
Der fachliche Beirat berät den Vorstand bei Entscheidungen, die besondere fachliche Kompetenz erfordern.
Er besteht aus bis zu fünfzehn Mitgliedern, die vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen werden.
Das Kuratorium unterstützt den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinsziele.
Seine Mitglieder werden vom Vorstand berufen; den Vorsitz führt der/die Vorsitzende des Vereins. Vorschlagsrecht haben die örtlichen und regionalen Alzheimer Gesellschaften.
Der Verein soll Arbeitsausschüsse einsetzen, die den Vorstand bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins unterstützen. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand berufen; das Vorschlagsrecht liegt bei den örtlichen und regionalen Alzheimer Gesellschaften.
Die Berücksichtigung und Bewertung der Arbeit in den Arbeitsausschüssen erfolgt durch den Vorstand, im Streitfall durch die Delegiertenversammlung.
(1) | Der Förderverein für die Deutsche Alzheimer Gesellschaft unterstützt den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinsziele. |
(2) | Für bestimmte Projekte kann zu ihrer Unterstützung und Verwirklichung ein Förderverein gegründet werden. |
(1) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jeder Betroffene hat ein Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung;
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten sofern sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.
(3) Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o. g. Personenkreises aus dem Verein hinaus.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die Liquidation ist Sache des Vorstandes.
Errichtet am 2. Dezember 1989. Geändert durch Mitgliederbeschluß am 13. Dezember 1990, 9. Oktober 1993, 12. November 1994, 15. November 1997, 21. November 1998, 6. November 1999, 17. November 2001, 16. November 2002, 15. November 2003, 12. November 2005 und 3. Dezember 2009.