Steuervorteile für Ihr Engagement

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben Ihre zu versteuernden Einkünfte bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags mindern (§ 10 b Abs. 1 S. 1 EStG). 
Der Spendenabzugsbetrag ist unbegrenzt vortragsfähig. Das bedeutet, dass ein Spender seine im Jahr 2014 geleistete Spende zum Beispiel auch noch im Jahr 2017 vortragen kann. Dies kann von Vorteil sein, wenn die Spende in einem Jahr mit niedrigen Einkünften getätigt wird.
§ 10 b Abs. 1a EStG, § 9 Nr. 5 GewStG eröffnet dem Stifter die Möglichkeit, Zuwendungen in den Grundstock einer gemeinnützigen Stiftung zu leisten und diese Zuwendung zum Höchstbetrag von bis zu 1.000.000 Euro als Sonderausgabenabzug im Jahr der Zuwendung selbst und über den Zeitraum der folgenden neun Jahre verteilt geltend zu machen. Der Zehnjahreszeitraum beginnt mit der ersten Vermögenszuwendung in den Kapitalstock der Stiftung.

Dabei ist es egal, ob eine „eigene“ Stiftung anlässlich ihrer Gründung mit Stiftungsvermögen ausgestattet oder mit einer Zustiftung eine bestehende gemeinnützige Stiftung unterstützt wird. Bei Ehepaaren, die eine Stiftung gründen oder eine Zustiftung leisten, steht jedem Ehepartner der Höchstbetrag von 1.000.000 Euro einzeln zu, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden.